Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir freuen uns Sie zu informieren, dass Supervision nur von Lebens- und SozialberaterInnen ausgeübt werden darf, die über die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Gewebeberechtigung zur Lebens- und Sozialberatung, psychologische Beratung verfügen. (Video)
(Hinweis: Für die Berechtigung der PsychologInnen und PsychotherapeutInnen zur Supervision bestehen eigene rechtliche Regelungen).
Diese seit 2005 von der Fachgruppe vertretene Rechtsansicht wurde nunmehr ergänzend, im Rahmen der bundesweiten Gewerbereferententagung, bestätigt. Die damit erreichte maßgebliche Klarstellung bestätigt auch die Rechtsansicht der Fachgruppe, dass die bloße Mitgliedschaft in privaten Vereinen, wie beispielsweise jene bei der ÖVS, nicht ausreicht als Supervisorin oder Supervisor tätig zu sein. Nähere Informationen lesen Sie hier.
Für Sie als hochqualifiziertes Mitglied mit der Berechtigung zur Supervision bedeutet das unmittelbar, dass bei Supervisionsauftragsvergaben durch öffentliche und öffentliche nahe Institutionen ihre Kompetenz gefordert ist. Dadurch bietet sich für Sie die Möglichkeit Aufträge zu lukrieren und die wirtschaftliche Entwicklung ihres Unternehmens zu stärken.
Wir wünschen Ihnen dabei viel Erfolg in ihrem beruflichen Wirken.
Ihr
Mag. Harald Haris G. Janisch (Fachgruppenobmann)
Mag. Martin Kofler (Fachgruppengeschäftsführer Fachgruppe Wien für Personenberatung und -betreuung; Wirtschaftskammer Wien)